Pflichtteil berechnen: Wer bekommt wie viel? (2026)

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Selbst wenn Sie in Ihrem Testament eine Person komplett übergehen, hat diese unter Umständen trotzdem Anspruch auf einen Teil Ihres Nachlasses. Diesen gesetzlich garantierten Mindestanteil nennt man den Pflichtteil.

Kurz beantwortet

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Nachlass. Er beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben (§§ 2303 ff. BGB). Pflichtteilsberechtigt sind nur Kinder, der Ehepartner und bei kinderlosen Erblassern die Eltern. Geschwister, unverheiratete Partner und Stiefkinder haben keinen Anspruch. Der Anspruch verjährt in drei Jahren.

Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe, sondern erhält eine Geldzahlung von den Erben.

In diesem Ratgeber erfahren Sie, wer pflichtteilsberechtigt ist, wie Sie den Pflichtteil berechnen und welche Möglichkeiten Erblasser haben, den Pflichtteil zu gestalten.

Kurz erklärt: Der Pflichtteil ist im BGB (§§ 2303 ff.) geregelt. Er sichert nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass, auch wenn sie im Testament enterbt wurden. Der Anspruch richtet sich immer gegen die Erben und ist sofort mit dem Erbfall fällig.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Nicht jeder Angehörige hat Anspruch auf den Pflichtteil. Das Gesetz begrenzt den Kreis der Berechtigten auf drei Gruppen:

PflichtteilsberechtigtVoraussetzungGesetzliche Grundlage
Kinder (auch Enkel, Urenkel)Immer, wenn sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind§ 2303 Abs. 1 BGB
Ehepartner / eingetragener LebenspartnerWenn er durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen ist§ 2303 Abs. 2 BGB
ElternNur wenn der Erblasser keine Kinder oder Enkel hat§ 2303 Abs. 2 BGB

Nicht pflichtteilsberechtigt sind: Geschwister, Großeltern, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, unverheiratete Partner und Stiefkinder.

So berechnen Sie den Pflichtteil

Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten:

  1. Pflichtteilsquote ermitteln: Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den die Person ohne Testament erhalten hätte.
  2. Quote mal Nachlasswert: Die Pflichtteilsquote wird mit dem Netto-Nachlasswert multipliziert (Vermögen minus Schulden).

Formel: Pflichtteil = Pflichtteilsquote x Netto-Nachlasswert

Pflichtteilsquoten im Überblick

Die Pflichtteilsquote hängt davon ab, wie viele erbberechtigte Personen es gibt und in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde. Die folgende Tabelle zeigt die häufigsten Konstellationen bei Zugewinngemeinschaft (dem Standardfall).

FamilienkonstellationGesetzlicher ErbteilPflichtteil (= 1/2 davon)
Ehepartner neben Kindern (Zugewinngemeinschaft)1/21/4
Ehepartner neben Eltern (Zugewinngemeinschaft)3/43/8
Ein Kind neben Ehepartner (Zugewinngemeinschaft)1/41/8
Zwei Kinder neben Ehepartner (Zugewinngemeinschaft)je 1/4je 1/8
Drei Kinder neben Ehepartner (Zugewinngemeinschaft)je 1/6je 1/12
Ein Kind ohne Ehepartner1/11/2
Zwei Kinder ohne Ehepartnerje 1/2je 1/4
Hinweis: Die gesetzlichen Erbteile und damit auch die Pflichtteilsquoten unterscheiden sich je nach Güterstand. Bei Gütertrennung ist der Erbteil des Ehepartners geringer, bei Gütergemeinschaft gelten wieder andere Regeln. Mehr zu den Erbquoten finden Sie in unserem Ratgeber zur gesetzlichen Erbfolge.

Pflichtteil berechnen: 3 Beispiele

Beispiel 1: Ehepaar mit zwei Kindern, ein Kind enterbt

Ein Ehepaar (Zugewinngemeinschaft) hat zwei Kinder. Der Vater verstirbt und hinterlässt einen Nachlass von 400.000 €. Im Testament setzt er seine Frau als Alleinerbin ein. Kind 1 wird als Erbe eingesetzt, Kind 2 geht leer aus.

  • Gesetzlicher Erbteil von Kind 2: 1/4 (Hälfte der Kinderhälfte)
  • Pflichtteil von Kind 2: 1/8 = 50.000 €

Kind 2 hat also einen Geldanspruch von 50.000 € gegen die Erbin (die Ehefrau).

Beispiel 2: Alleinstehend mit drei Kindern, alle enterbt

Eine alleinstehende Mutter hat drei Kinder. Sie hinterlässt ihr gesamtes Vermögen (300.000 €) einer gemeinnützigen Organisation.

  • Gesetzlicher Erbteil jedes Kindes: 1/3
  • Pflichtteil jedes Kindes: 1/6 = 50.000 €
  • Gesamte Pflichtteilslast: 150.000 €

Die Organisation muss 150.000 € an die drei Kinder auszahlen und erhält effektiv nur die Hälfte des Nachlasses.

Beispiel 3: Berliner Testament, Kind fordert Pflichtteil

Ein Ehepaar hat ein Berliner Testament. Der Ehemann verstirbt. Nachlass: 600.000 €. Die Ehefrau erbt alles. Ein Kind fordert seinen Pflichtteil.

  • Gesetzlicher Erbteil des Kindes: 1/4
  • Pflichtteil: 1/8 = 75.000 €

Die Ehefrau muss 75.000 € an das Kind auszahlen. Enthält das Berliner Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, erhält dieses Kind beim Tod der Mutter ebenfalls nur den Pflichtteil statt des vollen Erbteils.

Pflichtteil im Testament berücksichtigen

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Wie wird der Nachlasswert ermittelt?

Der Nachlasswert ist die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil. Er wird wie folgt ermittelt:

PositionBeispiel
+ Immobilien (Verkehrswert zum Todestag)350.000 €
+ Bankguthaben und Wertpapiere120.000 €
+ Fahrzeuge, Schmuck, Hausrat30.000 €
+ Lebensversicherungen (soweit sie in den Nachlass fallen)50.000 €
= Brutto-Nachlass550.000 €
- Schulden und Verbindlichkeiten-50.000 €
- Beerdigungskosten-10.000 €
= Netto-Nachlass490.000 €

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Auskunftsanspruch gegen die Erben. Die Erben müssen ein vollständiges Nachlassverzeichnis erstellen. Der Berechtigte kann sogar verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird (§ 2314 BGB).

Schenkungen und der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat der Erblasser zu Lebzeiten größere Schenkungen gemacht, um den Nachlass zu verringern? Dann greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB).

Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Allerdings schmilzt der anrechenbare Wert mit jedem Jahr um 10 % ab.

Schenkung erfolgte vorAnrechnung auf Pflichtteil
Weniger als 1 Jahr100 %
1 bis 2 Jahren90 %
2 bis 3 Jahren80 %
3 bis 4 Jahren70 %
4 bis 5 Jahren60 %
5 bis 6 Jahren50 %
6 bis 7 Jahren40 %
7 bis 8 Jahren30 %
8 bis 9 Jahren20 %
9 bis 10 Jahren10 %
Mehr als 10 Jahre0 %
Achtung bei Nießbrauch: Wird eine Immobilie verschenkt, aber ein Nießbrauch (Wohnrecht) vorbehalten, beginnt die 10-Jahres-Frist nicht zu laufen. Die Schenkung wird dann auch nach 10 Jahren noch zu 100 % angerechnet.

Pflichtteil einfordern: Fristen und Vorgehen

Der Pflichtteilsanspruch entsteht automatisch mit dem Erbfall. Er muss aber aktiv geltend gemacht werden.

  1. Auskunft verlangen: Fordern Sie die Erben schriftlich auf, ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen (§ 2314 BGB). Sie können auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.
  2. Pflichtteil berechnen: Auf Basis des Nachlassverzeichnisses berechnen Sie Ihren Pflichtteilsanspruch.
  3. Zahlung fordern: Fordern Sie die Erben schriftlich zur Zahlung auf. Der Anspruch ist sofort mit dem Erbfall fällig.

Verjährung: Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Enterbung erfahren haben. Spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall ist der Anspruch in jedem Fall verjährt.

Stundung: Muss der Erbe zur Auszahlung des Pflichtteils das Familienheim verkaufen, kann er beim Nachlassgericht eine Stundung beantragen (§ 2331a BGB). Der Pflichtteilsanspruch wird dann in Raten gezahlt.

Kann man den Pflichtteil entziehen?

Nur in extremen Ausnahmefällen. Das Gesetz nennt in § 2333 BGB abschließend die Gründe, aus denen der Pflichtteil entzogen werden kann:

  • Der Pflichtteilsberechtigte hat dem Erblasser oder einer nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet
  • Er hat sich eines Verbrechens oder schweren Vergehens gegen den Erblasser schuldig gemacht
  • Er hat seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt
  • Er wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt

Der Entziehungsgrund muss im Testament ausdrücklich benannt werden. Bloße Kontaktlosigkeit, Streitigkeiten oder eine schlechte Beziehung reichen nicht aus.

Tipps für Erblasser: So gehen Sie mit dem Pflichtteil um

  1. Pflichtteil im Testament berücksichtigen: Planen Sie den Pflichtteil ein, damit die Erben nicht von unerwarteten Zahlungsforderungen überrascht werden.
  2. Pflichtteilsstrafklausel: Bei einem Berliner Testament sollten Sie eine Pflichtteilsstrafklausel aufnehmen, um Kinder davon abzuhalten, beim ersten Erbfall den Pflichtteil zu fordern.
  3. Schenkungen zu Lebzeiten: Vermögen, das mehr als 10 Jahre vor dem Tod verschenkt wurde, wird nicht mehr auf den Pflichtteil angerechnet. Aber Vorsicht: Bei Nießbrauch läuft die Frist nicht.
  4. Pflichtteilsverzicht: Pflichtteilsberechtigte können vertraglich auf ihren Pflichtteil verzichten. Dieser Verzicht muss notariell beurkundet werden und ist oft mit einer Abfindung verbunden.

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Häufig gestellte Fragen

Kann ich mein Kind komplett enterben?

Sie können Ihr Kind im Testament von der Erbfolge ausschließen. Es behält aber seinen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diesen Anspruch können Sie nur in extremen Ausnahmefällen (§ 2333 BGB) entziehen.

Muss ich den Pflichtteil aktiv einfordern?

Ja. Der Pflichtteilsanspruch wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen ihn schriftlich gegenüber den Erben geltend machen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab Kenntnis der Enterbung.

Kann ich auf meinen Pflichtteil verzichten?

Ja, durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzichtsvertrag. Dieser wird häufig gegen eine Abfindungszahlung zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen.

Werden Schenkungen auf den Pflichtteil angerechnet?

Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall werden über den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt. Der anrechenbare Wert schmilzt pro Jahr um 10 % ab. Nach 10 Jahren wird die Schenkung nicht mehr berücksichtigt.

Hat mein unverheirateter Partner Anspruch auf den Pflichtteil?

Nein. Unverheiratete Partner haben weder ein gesetzliches Erbrecht noch einen Pflichtteilsanspruch. Ohne Testament gehen sie komplett leer aus. Nur Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sind pflichtteilsberechtigt.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Kind neben dem Ehepartner hat zum Beispiel einen gesetzlichen Erbteil von einem Viertel und damit einen Pflichtteil von einem Achtel des Nachlasses.

Wie berechne ich den Pflichtteil?

Zuerst ermitteln Sie die Pflichtteilsquote, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diese Quote multiplizieren Sie mit dem Netto-Nachlasswert, also dem Vermögen abzüglich der Schulden und Beerdigungskosten.

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Häufig gestellte Fragen

Der Entwurf selbst ist eine Formulierungshilfe und noch nicht rechtsgültig. Ein Testament wird erst gültig, wenn es vollständig eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und mit Vor- und Nachname, Ort und Datum unterschrieben wird (§ 2247 BGB). Unser Entwurf dient als Vorlage zum Abschreiben. Mehr dazu in unserem Ratgeber: Testament ohne Notar.

Das deutsche Erbrecht verlangt für ein eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB), dass der gesamte Text vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird. Ein ausgedrucktes oder am Computer geschriebenes Testament ist ungültig (außer beim notariellen Testament). Kostenlose Muster finden Sie in unserem Ratgeber mit Testament-Vorlagen.

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Erbe für nahe Angehörige (Kinder, Ehepartner, Eltern). Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nicht durch ein Testament entzogen werden. Unser Entwurf berücksichtigt dies bei der Formulierung. Alle Details und Berechnungsbeispiele finden Sie in unserem Pflichtteil-Ratgeber.

Am sichersten ist die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht (Amtsgericht) für eine Pauschalgebühr von 75 €. Alternativ können Sie es an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahren und eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informieren. Mehr zur Aufbewahrung in unserem Ratgeber.

Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 2269 BGB). Dabei setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des zweiten Partners erben die gemeinsamen Kinder (Schlusserben). Ausführliche Informationen in unserem Berliner Testament Ratgeber.

Ja, jederzeit. Sie können Ihr Testament ändern, ergänzen oder komplett widerrufen. Dazu schreiben Sie einfach ein neues Testament und widerrufen darin das alte. Alle Methoden erklärt unser Ratgeber: Testament ändern.

Nein. Unser Service erstellt einen Testamentsentwurf als Formulierungshilfe. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Unternehmensbesitz oder Patchwork-Familien empfehlen wir zusätzlich die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar.

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