Wer stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, überlässt die Verteilung seines Vermögens dem Gesetz. In Deutschland regeln die §§ 1924 ff. BGB, wer in welcher Reihenfolge und zu welchem Anteil erbt.
Kurz beantwortet
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1924 ff. BGB. Neben Kindern erbt der Ehepartner bei Zugewinngemeinschaft die Hälfte, die andere Hälfte teilen sich die Kinder zu gleichen Teilen. Hat das Ehepaar keine Kinder, erbt der Ehepartner drei Viertel, der Rest geht an die Eltern oder Geschwister. Unverheiratete Partner und Stiefkinder gehen dabei komplett leer aus.
Das Ergebnis entspricht häufig nicht dem, was sich die Betroffenen gewünscht hätten. Unverheiratete Partner gehen komplett leer aus. Stiefkinder erben nichts. Und der Ehepartner muss sich den Nachlass mit den Kindern teilen.
Auf dieser Seite erfahren Sie, wie die gesetzliche Erbfolge funktioniert, welche Erbquoten für Ehepartner und Kinder gelten und in welchen Fällen Sie unbedingt ein Testament brauchen.
Die Erbordnungen: Wer erbt zuerst?
Das deutsche Erbrecht teilt die Verwandten des Verstorbenen in sogenannte Ordnungen ein. Die Grundregel ist einfach: Solange es Erben einer näheren Ordnung gibt, erben Verwandte einer entfernteren Ordnung nichts.
| Ordnung | Wer gehört dazu? | Gesetzliche Grundlage |
|---|---|---|
| 1. Ordnung | Kinder, Enkel, Urenkel (Abkömmlinge) | § 1924 BGB |
| 2. Ordnung | Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen | § 1925 BGB |
| 3. Ordnung | Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen | § 1926 BGB |
| 4. Ordnung | Urgroßeltern und deren Abkömmlinge | § 1928 BGB |
Innerhalb der ersten Ordnung gilt das sogenannte Repräsentationsprinzip: Ein lebendes Kind des Erblassers schließt dessen eigene Kinder (die Enkel) von der Erbfolge aus. Ist ein Kind bereits verstorben, rücken dessen Kinder an seine Stelle.
Beispiel: Ein Vater hinterlässt zwei Kinder. Kind 1 lebt, Kind 2 ist bereits verstorben und hat selbst zwei Kinder. Ergebnis: Kind 1 erbt die Hälfte. Die beiden Enkelkinder erben je ein Viertel (den Anteil ihres verstorbenen Elternteils).
Das Erbrecht des Ehepartners
Der Ehepartner ist kein Verwandter und gehört deshalb keiner Erbordnung an. Er hat aber ein eigenes gesetzliches Erbrecht nach § 1931 BGB. Wie viel der Ehepartner erbt, hängt von zwei Faktoren ab: der Erbordnung der Miterben und dem ehelichen Güterstand.
Zugewinngemeinschaft (Standardfall)
Die Zugewinngemeinschaft ist der häufigste Güterstand in Deutschland. Er gilt automatisch, wenn die Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen haben.
Bei der Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Erbteil des Ehepartners pauschal um ein Viertel erhöht (§ 1371 BGB). Dadurch ergeben sich folgende Erbquoten:
| Miterben | Ehepartner erbt | Miterben erben |
|---|---|---|
| Kinder (1. Ordnung) | 1/2 (1/4 + 1/4 Zugewinn) | Die andere Hälfte zu gleichen Teilen unter den Kindern |
| Eltern/Geschwister (2. Ordnung) | 3/4 (1/2 + 1/4 Zugewinn) | 1/4 an Eltern oder Geschwister |
| Keine Verwandten der 1. oder 2. Ordnung | Alles | Nichts |
Gütertrennung
Bei Gütertrennung (durch Ehevertrag vereinbart) fällt die pauschale Erhöhung um ein Viertel weg. Der Ehepartner erbt neben Kindern nur ein Viertel. Es gibt aber eine Sonderregel: Bei einem oder zwei Kindern erben alle Erben zu gleichen Teilen.
| Anzahl Kinder | Ehepartner erbt | Jedes Kind erbt |
|---|---|---|
| 1 Kind | 1/2 | 1/2 |
| 2 Kinder | 1/3 | 1/3 |
| 3 oder mehr Kinder | 1/4 | 3/4 geteilt durch Anzahl der Kinder |
Praxisbeispiele: Wer erbt wie viel?
Die gesetzliche Erbfolge wird erst durch konkrete Beispiele greifbar. Hier sind die häufigsten Familienkonstellationen.
Beispiel 1: Ehepaar mit zwei Kindern (Zugewinngemeinschaft)
Der Ehemann verstirbt. Er hinterlässt seine Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder. Nachlasswert: 400.000 €.
- Ehefrau erbt 1/2 = 200.000 €
- Kind 1 erbt 1/4 = 100.000 €
- Kind 2 erbt 1/4 = 100.000 €
Die Ehefrau und die Kinder bilden eine Erbengemeinschaft. Alle Entscheidungen über den Nachlass (z.B. Verkauf des Hauses) müssen einstimmig getroffen werden.
Beispiel 2: Unverheiratetes Paar mit Kind
Der Partner verstirbt. Er hinterlässt seine Lebensgefährtin und ein gemeinsames Kind. Nachlasswert: 300.000 €.
- Lebensgefährtin erbt nichts (kein gesetzliches Erbrecht)
- Kind erbt alles = 300.000 €
Beispiel 3: Patchwork-Familie
Die Ehefrau verstirbt. Sie hinterlässt ihren Ehemann, ein gemeinsames Kind und ein Kind aus einer früheren Beziehung. Nachlasswert: 500.000 €. Güterstand: Zugewinngemeinschaft.
- Ehemann erbt 1/2 = 250.000 €
- Gemeinsames Kind erbt 1/4 = 125.000 €
- Kind aus früherer Beziehung erbt 1/4 = 125.000 €
Beide Kinder erben zu gleichen Teilen, unabhängig davon, ob sie aus der aktuellen Ehe stammen. Stiefkinder des Ehemannes erben hingegen nichts, da sie nicht mit der Verstorbenen verwandt sind.
Beispiel 4: Kinderlos, Eltern leben noch
Ein verheirateter Mann ohne Kinder verstirbt. Seine Eltern leben beide noch. Nachlasswert: 200.000 €. Güterstand: Zugewinngemeinschaft.
- Ehefrau erbt 3/4 = 150.000 €
- Vater erbt 1/8 = 25.000 €
- Mutter erbt 1/8 = 25.000 €
Viele Ehepaare sind überrascht, dass die Schwiegereltern miterben. Wer das verhindern möchte, braucht ein Berliner Testament oder ein Einzeltestament.
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Jetzt Testament erstellenWas ist der Pflichtteil?
Auch mit einem Testament können Sie bestimmte Personen nicht vollständig enterben. Kinder, Ehepartner und (bei kinderlosen Erblassern) Eltern haben einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben.
| Berechtigter | Gesetzlicher Erbteil (Zugewinngemeinschaft) | Pflichtteil |
|---|---|---|
| Ehepartner (neben Kindern) | 1/2 | 1/4 |
| Ein Kind (neben Ehepartner) | 1/4 | 1/8 |
| Zwei Kinder (neben Ehepartner) | je 1/4 | je 1/8 |
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5 Situationen, in denen Sie unbedingt ein Testament brauchen
Die gesetzliche Erbfolge funktioniert nur für einfache, klassische Familienkonstellationen. In den folgenden Situationen führt sie fast immer zu ungewollten Ergebnissen:
- Unverheiratete Paare: Ohne Testament erbt Ihr Partner nichts. Nicht einmal das gemeinsame Eigenheim ist geschützt. Nur ein Testament oder Erbvertrag schafft hier Sicherheit.
- Patchwork-Familien: Stiefkinder erben nach der gesetzlichen Erbfolge nichts. Wenn Sie möchten, dass alle Kinder gleich behandelt werden, müssen Sie das in einem Testament regeln.
- Absicherung des Ehepartners: Bei der gesetzlichen Erbfolge muss der überlebende Ehepartner den Nachlass mit den Kindern teilen. Das kann bedeuten, dass das Eigenheim verkauft werden muss. Ein Berliner Testament verhindert das.
- Kinderlose Ehepaare: Ohne Kinder erben die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen mit. Der Ehepartner erhält nur drei Viertel. Ein Testament stellt sicher, dass der Partner alles erbt.
- Unternehmer: Bei der gesetzlichen Erbfolge können Geschäftsanteile auf mehrere Erben aufgeteilt werden. Das kann den Fortbestand des Unternehmens gefährden. Eine klare testamentarische Regelung ist hier unerlässlich.
Die Erbengemeinschaft: Wenn mehrere Personen erben
Gibt es mehrere gesetzliche Erben, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft. Das klingt harmlos, führt aber in der Praxis häufig zu Konflikten.
In einer Erbengemeinschaft gehört der gesamte Nachlass allen Erben gemeinsam. Kein einzelner Erbe kann allein über einen Nachlassgegenstand verfügen. Alle Entscheidungen müssen einstimmig getroffen werden.
Typische Probleme:
- Ein Erbe möchte das Haus verkaufen, der andere nicht
- Wer nutzt die Immobilie bis zur Teilung?
- Wie werden laufende Kosten (Grundsteuer, Versicherung) aufgeteilt?
- Unterschiedliche Vorstellungen über den Verkaufspreis
Die einzige Möglichkeit, eine Erbengemeinschaft zu beenden, ist die Erbauseinandersetzung. Können sich die Erben nicht einigen, bleibt nur der gerichtliche Weg, der teuer und zeitaufwendig ist. Ein Testament kann eine Erbengemeinschaft von vornherein verhindern, etwa durch ein Berliner Testament oder durch klare Zuweisungen einzelner Nachlassgegenstände.
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Jetzt Testament erstellenHäufig gestellte Fragen
Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. In der Regel erben der Ehepartner und die Kinder. Der Ehepartner erhält bei Zugewinngemeinschaft die Hälfte, die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Unverheiratete Partner erben nichts.
Erben Geschwister, wenn Kinder vorhanden sind?
Nein. Geschwister gehören zur zweiten Erbordnung. Solange es Erben der ersten Ordnung gibt (Kinder, Enkel), erben Verwandte der zweiten Ordnung nichts.
Haben Stiefkinder ein Erbrecht?
Nein. Stiefkinder sind nicht mit dem Stiefelternteil verwandt und haben deshalb kein gesetzliches Erbrecht. Nur durch ein Testament oder eine Adoption können Stiefkinder erben. In Patchwork-Familien ist ein individuelles Testament besonders wichtig.
Kann ich die gesetzliche Erbfolge ändern?
Ja, indem Sie ein Testament errichten. Im Testament können Sie frei bestimmen, wer Ihr Vermögen erben soll. Die einzige Grenze ist der Pflichtteil, den bestimmte nahe Angehörige in jedem Fall beanspruchen können.
Was kostet es, die gesetzliche Erbfolge durch ein Testament zu ändern?
Ein eigenhändiges Testament kostet nichts. Sie brauchen nur Stift und Papier. Es muss komplett handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Alternativ können Sie ein Testament ohne Notar mit Hilfe eines Online-Generators erstellen, der deutlich günstiger ist als ein Notar oder Anwalt.
Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei einem Ehepaar ohne Kinder?
Ist das Paar kinderlos und leben die Eltern des Verstorbenen noch, erbt der Ehepartner bei Zugewinngemeinschaft drei Viertel des Nachlasses. Das restliche Viertel teilen sich die Eltern, ersatzweise die Geschwister des Verstorbenen.
Erben die Schwiegereltern mit?
Wenn der Verstorbene keine Kinder hatte, erben neben dem Ehepartner tatsächlich dessen eigene Eltern mit, also die Schwiegereltern des überlebenden Partners. Wer das verhindern möchte, braucht ein Testament, etwa ein Berliner Testament oder ein Einzeltestament.