Berliner Testament: Muster und Vorlage für Ehepaare

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Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder erben erst nach dem Tod des zweiten Elternteils.

Kurz beantwortet

Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben als Schlusserben erst nach dem Tod des zweiten Elternteils. Es ist ein gemeinschaftliches Testament nach § 2269 BGB und kann nur von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Der große Vorteil ist die Absicherung des überlebenden Partners, der Nachteil ist eine mögliche Steuerfalle, weil die Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall verschenkt werden.

Das klingt einfach und fair. Genau deshalb ist das Berliner Testament die beliebteste Testamentsform unter Ehepaaren in Deutschland.

Aber Vorsicht: Ohne die richtigen Klauseln kann ein Berliner Testament zur Steuerfalle werden oder den überlebenden Partner ungewollt einschränken.

Auf dieser Seite finden Sie kostenlose Muster-Vorlagen zum Abschreiben, eine Erklärung aller Vor- und Nachteile sowie die wichtigsten Klauseln, die in keinem Berliner Testament fehlen sollten.

Gut zu wissen: Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament nach § 2269 BGB. Es kann nur von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Unverheiratete Paare können kein gemeinschaftliches Testament verfassen.

Was ist ein Berliner Testament?

Ein Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Beide Ehepartner verfügen gemeinsam in einem einzigen Dokument über ihren Nachlass.

Das Grundprinzip: Der überlebende Ehepartner erbt zunächst alles. Die Kinder (oder andere Personen) werden als sogenannte Schlusserben eingesetzt und erben erst nach dem Tod des zweiten Elternteils.

Der größte Vorteil: Der überlebende Partner muss das gemeinsame Vermögen nicht mit den Kindern teilen und kann weiter im Eigenheim wohnen. Ohne Testament würde die gesetzliche Erbfolge greifen und der Ehepartner müsste sich den Nachlass mit den Kindern teilen.

Berliner Testament: Kostenlose Muster zum Abschreiben

Im Folgenden finden Sie zwei Muster-Vorlagen für unterschiedliche Situationen.

Wichtig: Ein Berliner Testament muss von einem Ehepartner komplett handschriftlich geschrieben werden. Der andere Ehepartner unterschreibt mit vollem Namen, Ort und Datum (§ 2267 BGB). Unsere Vorlagen dienen als Orientierung zum Abschreiben.

Vorlage 1: Einfaches Berliner Testament

Diese Vorlage eignet sich für Ehepaare mit gemeinsamen Kindern, die sich gegenseitig absichern möchten.

Muster-Vorlage

Unser gemeinsames Testament

Wir, Vorname Nachname Ehepartner 1, geboren am TT.MM.JJJJ, und Vorname Nachname Ehepartner 2, geboren am TT.MM.JJJJ, wohnhaft in Wohnort, widerrufen hiermit alle früheren letztwilligen Verfügungen und bestimmen Folgendes:

§ 1 Gegenseitige Erbeinsetzung
Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Der Überlebende von uns erhält den gesamten Nachlass des Erstverstorbenen.

§ 2 Schlusserben
Nach dem Tod des Letztversterbenden sollen unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen erben:

  • - Vorname Nachname Kind 1, geboren am TT.MM.JJJJ
  • - Vorname Nachname Kind 2, geboren am TT.MM.JJJJ

§ 3 Ersatzschlusserben
Sollte ein Schlusserbe vor dem Letztversterbenden versterben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, wächst der Anteil den übrigen Schlusserben zu.

Ort, den TT.MM.JJJJ

Eigenhändige Unterschrift Ehepartner 1 (Vor- und Nachname)

Eigenhändige Unterschrift Ehepartner 2 (Vor- und Nachname)

Vorlage 2: Berliner Testament mit Schutzklauseln

Diese erweiterte Vorlage enthält eine Pflichtteilsstrafklausel und einen Änderungsvorbehalt. Beide Klauseln sind in der Praxis sehr empfehlenswert.

Muster-Vorlage

Unser gemeinsames Testament

Wir, Vorname Nachname Ehepartner 1, geboren am TT.MM.JJJJ, und Vorname Nachname Ehepartner 2, geboren am TT.MM.JJJJ, wohnhaft in Wohnort, widerrufen hiermit alle früheren letztwilligen Verfügungen und bestimmen Folgendes:

§ 1 Gegenseitige Erbeinsetzung
Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein.

§ 2 Schlusserben
Nach dem Tod des Letztversterbenden sollen unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen erben:

  • - Vorname Nachname Kind 1, geboren am TT.MM.JJJJ
  • - Vorname Nachname Kind 2, geboren am TT.MM.JJJJ

§ 3 Pflichtteilsstrafklausel
Verlangt ein Abkömmling beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil, so ist er auch beim Tod des Letztversterbenden auf den Pflichtteil beschränkt.

§ 4 Änderungsvorbehalt
Der überlebende Ehepartner ist berechtigt, die Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod des Erstversterbenden frei abzuändern, jedoch nur zugunsten der gemeinsamen Abkömmlinge.

§ 5 Ersatzschlusserben
Sollte ein Schlusserbe vor dem Letztversterbenden versterben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle.

Ort, den TT.MM.JJJJ

Eigenhändige Unterschrift Ehepartner 1 (Vor- und Nachname)

Eigenhändige Unterschrift Ehepartner 2 (Vor- und Nachname)

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Formvorschriften: Was Sie beachten müssen

Für ein Berliner Testament gelten die gleichen Formvorschriften wie für jedes eigenhändige Testament (§ 2247 BGB). Zusätzlich gibt es eine Besonderheit bei gemeinschaftlichen Testamenten.

AnforderungPflicht?Details
HandschriftlichJa (zwingend)Ein Ehepartner schreibt den gesamten Text eigenhändig. Der andere muss den Text nicht selbst schreiben.
Beide UnterschriftenJa (zwingend)Beide Ehepartner müssen mit vollem Vor- und Nachnamen unterschreiben (§ 2267 BGB).
DatumDringend empfohlenBeide Ehepartner sollten jeweils Datum und Ort bei ihrer Unterschrift angeben.
EheschlussJa (zwingend)Nur Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten.
TestierfähigkeitJa (zwingend)Beide Partner müssen volljährig und geistig in der Lage sein, die Bedeutung ihrer Erklärung zu verstehen.
Achtung: Bei Scheidung wird das Berliner Testament automatisch unwirksam (§ 2077 BGB). Das gilt auch bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Scheidungsantrag gestellt oder zugestimmt wurde.

Vorteile und Nachteile im Überblick

Das Berliner Testament hat klare Stärken, aber auch Risiken, die viele Ehepaare nicht kennen.

VorteileNachteile
Überlebender Partner ist finanziell abgesichertKinder verlieren beim ersten Erbfall ihren Freibetrag (400.000 € pro Elternteil)
Keine Erbengemeinschaft mit den KindernBindungswirkung: Nach dem Tod des ersten Partners kann der Überlebende die Schlusserben nicht mehr frei ändern
Eigenheim muss nicht verkauft oder geteilt werdenKinder können trotzdem den Pflichtteil fordern
Einfach und kostengünstig zu errichtenMögliche Doppelbesteuerung des Nachlasses

Die Steuerfalle beim Berliner Testament

Der größte Nachteil des Berliner Testaments ist steuerlicher Natur. Durch die gegenseitige Alleinerbeinsetzung werden die Erbschaftsteuer-Freibeträge der Kinder im ersten Erbfall komplett verschenkt.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar hat zwei Kinder und ein Gesamtvermögen von 1.200.000 €. Jeder Ehepartner besitzt 600.000 €.

Mit Berliner TestamentOhne Berliner Testament
1. ErbfallEhepartner erbt alles (600.000 €). Freibetrag: 500.000 €. Steuerpflichtiger Betrag: 100.000 €.Ehepartner erbt 300.000 €, jedes Kind 150.000 €. Alle unter ihren Freibeträgen. Steuer: 0 €.
2. ErbfallKinder erben je 600.000 €. Freibetrag pro Kind: 400.000 €. Steuerpflichtiger Betrag pro Kind: 200.000 €.Kinder erben je 450.000 €. Freibetrag: 400.000 €. Steuerpflichtiger Betrag pro Kind: 50.000 €.
Gesamte Steuerlastca. 55.000 €ca. 7.000 €

Der Unterschied in diesem Beispiel: rund 48.000 € mehr Erbschaftsteuer durch das Berliner Testament.

Tipp: Sie können die Steuerfalle entschärfen, indem Sie im Berliner Testament ein Vermächtnis zugunsten der Kinder aufnehmen. Dabei erhält jedes Kind beim ersten Erbfall einen Geldbetrag bis zur Höhe seines Freibetrags (400.000 €). So werden die Freibeträge genutzt, ohne dass der überlebende Partner das Eigenheim verliert.

Wichtige Klauseln für Ihr Berliner Testament

Ein gutes Berliner Testament besteht nicht nur aus der gegenseitigen Erbeinsetzung. Die folgenden Klauseln können Ihnen viel Ärger und Geld sparen.

  1. Pflichtteilsstrafklausel: Kinder haben auch beim Berliner Testament einen Pflichtteilsanspruch beim Tod des ersten Elternteils. Fordern sie diesen ein, kann das den überlebenden Partner in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Die Strafklausel bestimmt: Wer beim ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, erhält auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil statt des vollen Erbteils.
  2. Änderungsvorbehalt: Nach dem Tod des ersten Partners ist der Überlebende grundsätzlich an die Schlusserbeneinsetzung gebunden. Ein Änderungsvorbehalt gibt dem überlebenden Partner die Freiheit, die Erbeinsetzung nachträglich anzupassen, zum Beispiel wenn sich die Familiensituation ändert.
  3. Wiederverheiratungsklausel: Ohne diese Klausel bleibt die Schlusserbeneinsetzung auch bei einer neuen Ehe bestehen. Das kann zu Konflikten führen, wenn der überlebende Partner den neuen Ehepartner absichern möchte. Die Klausel kann bestimmen, dass die Kinder bei einer Wiederverheiratung sofort ihren Erbteil erhalten.
  4. Ersatzschlusserben: Was passiert, wenn ein Kind vor dem letztversterbenden Elternteil stirbt? Ohne Regelung entsteht eine Lücke im Testament. Bestimmen Sie, ob die Enkel nachrücken oder der Anteil den anderen Kindern zuwächst.

Alle Klauseln automatisch berücksichtigt

Unser Testament-Generator fragt Ihre Situation Schritt für Schritt ab und fügt die passenden Klauseln automatisch ein. Pflichtteilsstrafklausel, Änderungsvorbehalt und Ersatzerben sind dabei standardmäßig berücksichtigt.

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Bindungswirkung: Was passiert nach dem ersten Erbfall?

Die Bindungswirkung ist der am häufigsten unterschätzte Aspekt des Berliner Testaments.

Solange beide Ehepartner leben, kann das Testament jederzeit gemeinsam geändert oder widerrufen werden. Ein einseitiger Widerruf ist ebenfalls möglich, muss aber notariell beurkundet und dem anderen Ehepartner zugestellt werden (§ 2271 BGB).

Nach dem Tod des ersten Ehepartners ändert sich die Situation grundlegend: Der überlebende Partner ist an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden. Das bedeutet, er kann die Schlusserben in der Regel nicht mehr ändern.

Ausnahmen:

  • Wenn im Testament ein Änderungsvorbehalt enthalten ist
  • Wenn der überlebende Partner das Erbe ausschlägt (dann lebt das Widerrufsrecht wieder auf)
  • Verfügungen, die nicht wechselbezüglich sind, können weiterhin geändert werden
Wichtig: Ohne Änderungsvorbehalt sitzt der überlebende Partner in einer Falle. Er kann weder neue Personen als Erben einsetzen noch bestehende Schlusserben entfernen. Nehmen Sie einen Änderungsvorbehalt von Anfang an in Ihr Testament auf.

Berliner Testament oder zwei Einzeltestamente?

Nicht für jedes Ehepaar ist das Berliner Testament die beste Lösung. In manchen Situationen sind zwei getrennte Einzeltestamente flexibler.

KriteriumBerliner TestamentEinzeltestamente
Gegenseitige AbsicherungSehr stark: Alleinerbe-RegelungMöglich, aber ohne Bindungswirkung
FlexibilitätEingeschränkt durch BindungswirkungJeder kann sein Testament jederzeit frei ändern
Steuerliche OptimierungFreibeträge der Kinder werden verschenktFreibeträge können optimal genutzt werden
Patchwork-FamilienOft problematisch durch unterschiedliche PflichtteilsansprücheFlexibler: Jeder Partner regelt seine Erbfolge individuell
KostenEin Dokument, geringerer AufwandZwei Dokumente, aber keine Mehrkosten bei eigenhändigem Testament

Empfehlung: Das Berliner Testament ist ideal für Ehepaare mit gemeinsamen Kindern und überschaubarem Vermögen (unter 800.000 € Gesamtvermögen). Bei Patchwork-Familien, größerem Vermögen oder wenn maximale Flexibilität gewünscht ist, sind Einzeltestamente oder ein individuell erstellter Testamentsentwurf oft die bessere Wahl.

Häufig gestellte Fragen

Können unverheiratete Paare ein Berliner Testament errichten?

Nein. Ein gemeinschaftliches Testament ist nach § 2265 BGB ausschließlich Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Unverheiratete Paare können stattdessen einen notariellen Erbvertrag abschließen, der eine ähnliche Regelung ermöglicht.

Was kostet ein Berliner Testament?

Ein eigenhändiges Berliner Testament kostet nichts. Sie brauchen nur Stift und Papier. Möchten Sie es beim Nachlassgericht hinterlegen, fallen einmalig ca. 93 € an (75 € Verwahrung + 18 € Registrierung). Ein notarielles Berliner Testament kostet je nach Nachlasswert zwischen 150 € und mehreren Tausend Euro.

Kann ich ein Berliner Testament nachträglich ändern?

Solange beide Ehepartner leben, kann das Testament jederzeit gemeinsam geändert werden. Ein einseitiger Widerruf erfordert eine notarielle Beurkundung. Nach dem Tod eines Partners sind Änderungen nur möglich, wenn das Testament einen Änderungsvorbehalt enthält oder der überlebende Partner das Erbe ausschlägt.

Was passiert, wenn ein Kind den Pflichtteil fordert?

Beim Berliner Testament werden die Kinder beim ersten Erbfall enterbt. Sie haben deshalb einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Enthält das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, erhält das Kind, das seinen Pflichtteil fordert, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil statt des vollen Erbteils.

Was passiert mit dem Berliner Testament bei Scheidung?

Bei einer Scheidung wird das Berliner Testament automatisch unwirksam (§ 2077 BGB). Das gilt bereits dann, wenn der Scheidungsantrag gestellt und dem anderen Partner zugestellt wurde oder wenn dieser dem Antrag zugestimmt hat.

Wer erbt beim Berliner Testament zuerst?

Zunächst erbt der überlebende Ehepartner den gesamten Nachlass allein. Die Kinder werden als sogenannte Schlusserben eingesetzt und erben erst nach dem Tod des zweiten Elternteils.

Für wen lohnt sich ein Berliner Testament?

Ideal ist es für Ehepaare mit gemeinsamen Kindern und überschaubarem Vermögen, die sich gegenseitig absichern möchten. Bei Patchwork-Familien, größerem Vermögen oder wenn maximale Flexibilität gewünscht ist, sind oft zwei getrennte Einzeltestamente die bessere Wahl.

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Häufig gestellte Fragen

Der Entwurf selbst ist eine Formulierungshilfe und noch nicht rechtsgültig. Ein Testament wird erst gültig, wenn es vollständig eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und mit Vor- und Nachname, Ort und Datum unterschrieben wird (§ 2247 BGB). Unser Entwurf dient als Vorlage zum Abschreiben. Mehr dazu in unserem Ratgeber: Testament ohne Notar.

Das deutsche Erbrecht verlangt für ein eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB), dass der gesamte Text vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird. Ein ausgedrucktes oder am Computer geschriebenes Testament ist ungültig (außer beim notariellen Testament). Kostenlose Muster finden Sie in unserem Ratgeber mit Testament-Vorlagen.

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Erbe für nahe Angehörige (Kinder, Ehepartner, Eltern). Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nicht durch ein Testament entzogen werden. Unser Entwurf berücksichtigt dies bei der Formulierung. Alle Details und Berechnungsbeispiele finden Sie in unserem Pflichtteil-Ratgeber.

Am sichersten ist die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht (Amtsgericht) für eine Pauschalgebühr von 75 €. Alternativ können Sie es an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahren und eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informieren. Mehr zur Aufbewahrung in unserem Ratgeber.

Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 2269 BGB). Dabei setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des zweiten Partners erben die gemeinsamen Kinder (Schlusserben). Ausführliche Informationen in unserem Berliner Testament Ratgeber.

Ja, jederzeit. Sie können Ihr Testament ändern, ergänzen oder komplett widerrufen. Dazu schreiben Sie einfach ein neues Testament und widerrufen darin das alte. Alle Methoden erklärt unser Ratgeber: Testament ändern.

Nein. Unser Service erstellt einen Testamentsentwurf als Formulierungshilfe. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Unternehmensbesitz oder Patchwork-Familien empfehlen wir zusätzlich die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar.

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