Pflichtteil-Rechner

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Wichtig in der Zugewinngemeinschaft: Ein enterbter Ehepartner erhält nur den kleinen Pflichtteil plus den Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 BGB).

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Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht - selbst wenn sie im Testament nicht bedacht oder sogar enterbt wurden. Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er wird nicht als Sachanteil, sondern als Geldforderung gegen die Erben geltend gemacht.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind nach deutschem Erbrecht (§ 2303 BGB) nur bestimmte nahe Angehörige:

  • Kinder des Erblassers (auch adoptierte Kinder und nichteheliche Kinder)
  • Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner
  • Eltern des Erblassers - allerdings nur, wenn keine Kinder (oder deren Abkömmlinge) vorhanden sind

Wichtig: Geschwister, Großeltern, Onkel, Tanten und sonstige Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Der Pflichtteil beträgt immer genau die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um den Pflichtteil zu berechnen, muss zunächst der gesetzliche Erbteil ermittelt werden. Dieser hängt davon ab, welche Angehörigen vorhanden sind und - bei Verheirateten - welcher Güterstand gilt. Der gesetzliche Erbteil wird dann halbiert, um den Pflichtteil zu erhalten.

Beispiel: Hat ein Kind neben einem Geschwister und dem Ehepartner (Zugewinngemeinschaft) einen gesetzlichen Erbteil von 1/4, beträgt sein Pflichtteil 1/8 des Nachlasses.

Pflichtteil und Güterstand

Der Güterstand hat erheblichen Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils des Ehegatten:

  • Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Regelfall): Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten wird pauschal um 1/4 erhöht (sog. erbrechtliche Lösung, § 1371 BGB). Neben Kindern erbt der Ehegatte damit 1/2 statt nur 1/4. Für den Pflichtteil zählt diese Erhöhung aber nur, wenn der Ehegatte Erbe wird oder ein Vermächtnis erhält. Wird er enterbt, bekommt er den kleinen Pflichtteil (die Hälfte des nicht erhöhten Erbteils, neben Kindern also 1/8) und zusätzlich den tatsächlich berechneten Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 BGB). Die Pflichtteile der übrigen Angehörigen werden dann aus dem nicht erhöhten Ehegattenerbteil berechnet und fallen entsprechend höher aus.
  • Gütertrennung: Kein Zugewinnausgleich. Der Ehegatte erbt neben einem Kind je 1/2, neben zwei Kindern je 1/3. Ab drei Kindern erhält der Ehegatte 1/4.
  • Gütergemeinschaft: Kein Zugewinnausgleich. Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten beträgt neben Kindern 1/4.

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